Diegelsberger Straße (4)

Was und wie wurde nach der Herstellung der Diegelsberger Straße und Bebauung an der Diegelsberger Straße abgerechnet.

Hierzu die gültige Ortsbausatzung, die bis zum 28. Juni 1961 Gültigkeit hatte.

C. Straßenkostenersatz.

§ 43 Abs. 1
Bei der Herstellung neuer oder der Verlängerung bestehender Ortsstraßen ist der Aufwand, welcher der Gemeinde für die Erwerbung und Freilegung der zur Straße notwendigen Grundfläche erwächst, von den Eigentümern der an die neue Straße anstoßenden Grundstücke ganz zu ersetzen.
§ 43 Abs. 2
Für die Flächen vorhandener Feldwege, Verbindungswege, Bäche, Wassergräben und dergl., die der Gemeinde gehören und in die neue Straße fallen, wird eine Anrechnung für Grunderwerbsaufwand nur gemacht, wenn und soweit diese Flächen von der Gemeinde nachweislich gegen Entgelt erworben worden sind. Zinsen aus den der Gemeinde entstandenen Aufwendungen für die Zeit nach der Erwerbung werden hierbei nicht berechnet. Sonstige Grundstücke der Gemeinde, die in die neue Straße fallen, werden mit dem Wert berechnet, den sie zur Zeit der Anlegung der Straße haben. Der zu berechnende Wert wird im Einzelnen vom Gemeinderat festgesetzt.
§ 43 Abs. 3
Die erstmalige Versetzung einer Staatsstraße, einer Nachbarschaftsstraße oder eines Feldwegs in einen dem Ortsbauplan entsprechenden Zustand gilt als Herstellung einer neuen Ortsstraße.
§ 43 Abs. 4
Die Einzelheiten der Ausführung der Straße samt Zubehörden bestimmt der Gemeinderat.
§ 43 Abs. 5
Die Ersatzpflicht hat zur Voraussetzung, dass nach dem Inkrafttreten der Ortsbausatzung und nach Feststellung des Ortsbauplans sowohl die Ortsstraße hergestellt als ein auf Dauer bestimmtes, zu dieser Ortsstraße gehöriges Vorder- oder Hintergebäude auf dem Grundstück, sei es vor oder nach der Herstellung der Straße, errichtet worden ist oder errichtet wird.

Nachfolgend ein Beispiel wie aus dieser Zeit die Bescheide an die Bürger der Diegelsberger Straße verschickt und von den Grundstückseigentümern bezahlt wurden.
Hier Kopien von einem Grundstückseigentümer seines Anwesens. Wobei man bitte bedenken möge, dass dies verschiedentlich bereits die Enkel des Bauherrn seiner Zeit sind.

Der Name und die Grundstücksnummer wurde bewusst unkenntlich Gemacht.

1. Bescheid über Straßenkostenersatz vom 04.07.1955,
bezahlt am 07.07.1955.
2. Bescheid über Gehwegherstellungskosten vom 21.03.1957,
bezahlt am 13.04.1957.
3. Rechnung über Dolenbeitrag vom 28.01.1954,
bezahlt am 11.09.1954.
4. Bescheid über Anschlußgebühren Sammelkläranlage, 1.11.1956,
bezahlt am 18.02.1957.

 Dokument

Noch ein Schreiben an einen Bauherrn seiner Zeit von Bürgermeister Müller unterschrieben. Es kann auch als Beweis angesehen werden, dass Bürgermeister Müller die Ortsbausatzung gut kannte und Gemeinderatsbeschlüsse achtete.

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