Diegelsberger Straße (3)

Gültige Ortsbausatzung in der Zeit, als das Baugebiet "Dickne" durch Bebauungspläne erschlossen und bebaut wurde.

Die gültige Ortsbausatzung mit verschiedenen Änderungen und Anpassungen wurde am 05.11.1928 vom Gemeinderat der Gemeinde Ebersbach a. d. Fils erlassen.
Die für diese Bewertung des Vorgangs betreffenden Paragrafen sind nachzulesen.
In dieser Zeit wurde von den Grundstückseigentümern keine Erschließungsbeiträge erhoben. Diese Forderungen der Gemeinden wurde erst durch Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt allgemein die Gemeindlichen oder Städtischen Verordnungen.
In Ebersbach wurden erhoben:
1. Straßenkostenersatz, § 43 Abs. 1 - 5, der Ortsbausatzung
2. Gehwegherstellungskosten, § 52, der Ortsbausatzung
3. Dolenbeitrag § 41, der Ortsbausatzung
4. Anschlußgebühr Sammelkläranlage § 10 der Dolensatzung.

 Dokument

Im November 1954 brachte Bürgermeister Müller einen Antrag in den Gemeinderat ein, dass die Grundstückseigentümer an den Straßenherstellungskosten und den Gehwegkosten beteiligt werden sollten.
Nach eingehender Beratung lehnte der Gemeinderat mit einer Gegenstimme den Antrag der Verwaltung ab.
Es blieb bei folgenden Entscheidungen:
1. Straßenkostenersatz - unverändert
2. Gehwegherstellungskosten - unverändert.

 Dokument

Durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg wurde die Änderung bzw. größtenteils Nichtänderung der Ortsbausatzung vom 26. November 1954 des Gemeinderates nicht beanstandet.

 Dokument

Seite:  1  2  3  4  5  6  7